OGH 7Ob1/93 (RS0081329)

OGH7Ob1/9317.2.1993

Rechtssatz

Ob das Mitglied eines Motorfliegervereins bei einer vom Verein abgeschlossenen (Flugzeugkaskoversicherung) Kaskoversicherung mitversichert ist, hängt davon ab, ob die konkrete Risikoversicherung (der konkrete Versicherungsvertrag) neben dem Eigentümerinteresse auch andere Interessen, wie die von Mietern oder sonstigen berechtigten Benutzern, einschließt, und ob durch den Einschluß der Interessen der zur Benützung der Sache berechtigten Mitglieder das Risiko erhöht wird. Die Versicherung eigener Sachen kann auch das Sachersatzinteresse anderer gebrauchsbefugter Personen umfassen. Der Einschluß fremden Interesses ist eine Auslegungsfrage (teilweise Abgehen von 7 Ob 14-17/87).

Normen

VersVG §67
VersVG §80

7 Ob 1/93OGH17.02.1993

Veröff: SZ 66/19 = EvBl 1993/163 S 660 = VersR 1993,1301 = VersRdSch 1993,200 = ZVR 1994/31 S 87

7 Ob 8/93OGH26.05.1993

Auch; Beisatz: Keine Mitversicherung fremden Sachinteresses, hier: eines Unterfrachtführers ohne ausdrückliche Vereinbarung, wenn damit eine Risikoerhöhung verbunden ist. (T1) Veröff: VersR 1993,1303 = VersRdSch 1994,23

1 Ob 150/13kOGH27.02.2014

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930217_OGH0002_0070OB00001_9300000_002

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