OGH 10ObS340/92 (RS0084313)

OGH10ObS340/9228.1.1993

Rechtssatz

Fällt der Stichtag in die Zeit der seit 01.04.1991 geltenden Fassung des § 254 Abs 1 ASVG (SozialrechtsänderungsG BGBl 1991/157), so besteht auch dann, wenn Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, kein Anspruch auf Invaliditätspension, solange aufgrund einer Beschäftigung im Inland die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufrecht besteht.

Normen

ASVG §254 Abs1
ASVG §255 A, ASVG §273
ASVG idF BGBl 1996/201 §86 Abs3 Z2

10 ObS 340/92OGH28.01.1993
10 ObS 69/00wOGH03.10.2000

Vgl auch; Beisatz: Durch die Gleichstellungsbestimmung wirkt die in Jugoslawien verwirklichte Tatsache der Pflichtversicherung auch für den österreichischen Rechtsbereich. (T1)

10 ObS 84/01bOGH22.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Vor der 51. Novelle zum ASVG war Anspruchsvoraussetzung nach § 254 Abs 1 ASVG für die Gewährung der Invaliditätspension, dass der Versicherte grundsätzlich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist. Durch die genannte Novelle wurde die früher in § 254 Abs 1 ASVG genannte Anspruchsvoraussetzung, das Fehlen einer Pflichtversicherung am Stichtag, beseitigt und gleichfalls § 255a ASVG aufgehoben. (T2)

10 ObS 30/02pOGH18.06.2002

Gegenteilig; Beisatz: Die Entstehung des Anspruchs auf Invaliditätspension (des Leistungsverhältnisses) und deren Anfall sind gesondert zu prüfen. Die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit im Sinn des § 86 Abs 3 Z 2 ASVG ist lediglich eine Voraussetzung für den Leistungsanfall, nicht aber für das Entstehen des Leistungsanspruchs. (T3); Veröff: SZ 2002/84

10 ObS 152/02dOGH27.08.2002

Abweichend; Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/105

10 ObS 314/02bOGH22.10.2002

Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die für den Anfall der Invaliditätspension erforderliche vollständige Aufgabe der bisherigen Tätigkeit setzt eine formale Lösung des Arbeitsverhältnisses (also eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der eine bloße faktische Nichtausübung der Tätigkeit zum Beispiel aufgrund eines längeren ununterbrochenen Krankenstandes oder Urlaubs nicht gleichzusetzen ist) oder die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit - auch im gleichen Betrieb (Änderungskündigung) - voraus. (T4)

10 ObS 317/02vOGH22.10.2002

Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4

10 ObS 184/08vOGH27.01.2009

Vgl aber; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/12

10 ObS 7/12wOGH13.03.2012

Vgl aber

Dokumentnummer

JJR_19930128_OGH0002_010OBS00340_9200000_001

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