OGH 5Ob12/93 (RS0083839)

OGH5Ob12/9319.1.1993

Rechtssatz

Schuldner der Akonti (= Zahlung monatlicher Akontobeträge an den Verwalter, damit dieser die laufend fällig werdenden Schulden der Wohnungseigentümer aus den Aufwendungen für die Liegenschaft decken kann) sowie Träger der Liegenschaftsaufwendungen ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Teilhaber die Wohnungseigentümer sind, wogegen die Rechnungslegungspflicht nach § 17 Abs 2 WEG gegenüber jedem einzelnen Miteigentümer besteht. Dieser Unterschied bewirkt, daß die Pflicht zur Akontozahlung unabhängig von der Rechnungslegungspflicht besteht.

Normen

WEG §17
WEG §17 Abs2
WEG §19
WEG idF 3.WÄG §17 Abs1 Z2

5 Ob 12/93OGH19.01.1993

Veröff: SZ 66/3

5 Ob 2381/96zOGH11.11.1997
5 Ob 111/97bOGH10.02.1998

Auch; nur: Schuldner der Akonti (= Zahlung monatlicher Akontobeträge an den Verwalter, damit dieser die laufend fällig werdenden Schulden der Wohnungseigentümer aus den Aufwendungen für die Liegenschaft decken kann) ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Teilhaber die Wohnungseigentümer sind. (T1)

5 Ob 328/99tOGH21.12.1999

Vgl auch; nur: Die Pflicht zur Akontozahlung besteht unabhängig von der Rechnungslegungspflicht. (T2)

5 Ob 21/00zOGH28.03.2000

Vgl; nur T1; Veröff: SZ 73/58

5 Ob 213/00kOGH10.07.2001

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Unabhängig davon, ob ein Verwalter seiner Rechnungslegungspflicht nachgekommen ist oder nicht, besteht die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, die ihm zur Abdeckung von Liegenschaftsaufwendungen vorgeschriebenen Akontozahlungen zu leisten, woraus sich eine sofortige Fälligkeit der Akontozahlungen ungeachtet eines Streits darüber, ob eine Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist, ergibt. (T3) Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für Bewirtschaftungskostenrückstände, die sich aus einer Bewirtschaftungskostenabrechnung eines Jahres ergeben. Diese werden erst dann fällig, wenn sie durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen werden. (T4); Veröff: SZ 74/124

Dokumentnummer

JJR_19930119_OGH0002_0050OB00012_9300000_002

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