5 Ob 12/93 | OGH | 19.01.1993 |
Veröff: SZ 66/3 |
5 Ob 2381/96z | OGH | 11.11.1997 |
5 Ob 111/97b | OGH | 10.02.1998 |
Auch; nur: Schuldner der Akonti (= Zahlung monatlicher Akontobeträge an den Verwalter, damit dieser die laufend fällig werdenden Schulden der Wohnungseigentümer aus den Aufwendungen für die Liegenschaft decken kann) ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Teilhaber die Wohnungseigentümer sind. (T1) |
5 Ob 328/99t | OGH | 21.12.1999 |
Vgl auch; nur: Die Pflicht zur Akontozahlung besteht unabhängig von der Rechnungslegungspflicht. (T2) |
5 Ob 21/00z | OGH | 28.03.2000 |
Vgl; nur T1; Veröff: SZ 73/58 |
5 Ob 213/00k | OGH | 10.07.2001 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Unabhängig davon, ob ein Verwalter seiner Rechnungslegungspflicht nachgekommen ist oder nicht, besteht die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, die ihm zur Abdeckung von Liegenschaftsaufwendungen vorgeschriebenen Akontozahlungen zu leisten, woraus sich eine sofortige Fälligkeit der Akontozahlungen ungeachtet eines Streits darüber, ob eine Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist, ergibt. (T3) Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für Bewirtschaftungskostenrückstände, die sich aus einer Bewirtschaftungskostenabrechnung eines Jahres ergeben. Diese werden erst dann fällig, wenn sie durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen werden. (T4); Veröff: SZ 74/124 |
Dokumentnummer
JJR_19930119_OGH0002_0050OB00012_9300000_002
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