OGH 15Os42/92 (RS0094862)

OGH15Os42/9217.12.1992

Rechtssatz

Für die Verwirklichung des (Grundtatbestandes) Tatbestandes der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB genügt die Konstatierung, daß die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers zumindest geschmälert wird; auf die Schadenshöhe kommt es dabei nicht an.

Normen

StGB §156 Abs1

15 Os 42/92OGH17.12.1992
12 Os 24/98OGH17.09.1998

Auch; Beisatz: Wesentlich für die Tatbildverwirklichung des § 156 StGB ist nämlich nur, daß durch die vorsätzliche Vermögensverminderung zumindest einer von mehreren Gläubigern des Täters effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet, wozu grundsätzlich bereits die Schmälerung der Gläubigerbefriedigung genügt. (T1)

14 Os 125/02OGH11.03.2003

Auch; nur: Für die Verwirklichung des Tatbestandes der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB genügt die Konstatierung, daß die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers zumindest geschmälert wird. (T2)

15 Os 15/17wOGH28.06.2017

Auch

15 Os 92/17vOGH13.12.2017

Auch

14 Os 88/17yOGH13.02.2018

Vgl

14 Os 52/18fOGH11.09.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19921217_OGH0002_0150OS00042_9200000_009

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