OGH 3Ob572/92 (RS0008354)

OGH3Ob572/9216.12.1992

Rechtssatz

Wurde dem Ersteher gemäß § 156 Abs 2 EO die Übergabe der ihm zugeschlagenen Liegenschaftsanteile infolge Erfüllung der Versteigerungsbedingungen bewilligt, so hat er schon ab diesem Zeitpunkt und nicht erst ab der Eintragung im Grundbuch das Recht zur Vornahme von Verwaltungshandlungen und damit zur Einbringung von Klagen. Es kommt nicht darauf an, ob dem Ersteher die Liegenschaft in der Folge tatsächlich übergeben wurde.

Bem: Vgl nunmehr RS0123597.

 

Normen

EO §156 Abs2 IIC
EO §156 Abs2 IIE
ZPO §1 Ac

3 Ob 572/92OGH16.12.1992
4 Ob 502/94OGH22.03.1994

Auch; nur: Wurde dem Ersteher gemäß § 156 Abs 2 EO die Übergabe derihm zugeschlagenen Liegenschaftsanteile infolge Erfüllung derVersteigerungsbedingungen bewilligt, so hat er schon ab diesemZeitpunkt und nicht erst ab der Eintragung im Grundbuch das Recht zurVornahme von Verwaltungshandlungen. (T1); Beisatz: Die Frage derZulässigkeit des Rechtsweges für eine Räumungsklage gegen denVerpflichteten hängt aber nicht davon ab. (T2).

3 Ob 14/08tOGH08.05.2008

Vgl aber; Beisatz: Der Erwerber einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren tritt mit dem Zuschlag in den Bestandvertrag ein und hat ab diesem Zeitpunkt auch alle Gestaltungsrechte. Sofern nicht eine vom Ersteher verschiedene Person zum einstweiligen Verwalter bestellt wird, ist der Ersteher ab Erteilung des Zuschlags zur Aufkündigung und zur Einbringung von Räumungsklagen berechtigt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_0030OB00572_9200000_001

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