OGH 4Ob553/92 (RS0021557)

OGH4Ob553/9215.12.1992

Rechtssatz

Schutzwirkungen zugunsten Dritter treten vor allem dann ein, wenn jemand einem anderen rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Zum geschützten Personenkreis gehören auch die Angestellten des Vertragspartners, da ihm diesen gegenüber besondere Fürsorgepflichten auferlegt sind.

Normen

ABGB §1157
ABGB §1295 IIf7g

4 Ob 553/92OGH15.12.1992

Veröff: EvBl 1993/97 S 422

6 Ob 313/03bOGH29.04.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/63

8 Ob 93/04sOGH20.10.2004

nur: Schutzwirkungen zugunsten Dritter treten vor allem dann ein, wenn jemand einem anderen rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. (T1)<br/>Beisatz: Es muss sich also um Dritte handeln, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Abschluss des Vertrages vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat beziehungsweise denen er offensichtlich rechtlich selbst zur Fürsorge verpflichtet ist. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Handelsvertreter, der einen im Haus des Beklagten arbeitenden Handwerker aufsucht, ist vom Schutzbereich des Bestandvertrages nicht umfasst. (T3)

2 Ob 99/07hOGH15.11.2007

Vgl auch; nur T1

2 Ob 128/09aOGH28.01.2010

Auch; nur T1; Beis wie T2

9 ObA 52/09aOGH24.03.2010
2 Ob 210/10mOGH07.04.2011

Auch

3 Ob 230/12pOGH23.01.2013

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Haftung des Abschlussprüfers. (T4); Veröff: SZ 2013/3

10 Ob 58/12wOGH26.02.2013

Auch

10 Ob 56/12aOGH26.02.2013

Auch

3 Ob 231/12kOGH20.02.2013

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

4 Ob 165/12mOGH19.03.2013

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

9 Ob 60/12gOGH24.04.2013

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0040OB00553_9200000_001

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