OGH 5Ob1086/92 (RS0082917)

OGH5Ob1086/9210.11.1992

Rechtssatz

Maßgebend für die Mehrheitsbildung sind die im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich gegebenen Miteigentumsanteile. Ob sich diese in Zukunft allenfalls ändern könnten, ist unbeachtlich.

Normen

WEG 1975 §18
WEG 1975 §18 Abs1 Z2
WEG 2002 §24 Abs4

5 Ob 1086/92OGH10.11.1992

Veröff: WoBl 1993,77

5 Ob 169/08aOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer richtet sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, wofür der Grundbuchstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich ist. Eine stimmrechtsrelevante Änderung der Nutzwerte tritt erst mit der Verbücherung einer Änderung beziehungsweise Korrektur der Mindestanteile ein. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0050OB01086_9200000_002

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