OGH 4Ob547/92 (RS0076149)

OGH4Ob547/9210.11.1992

Rechtssatz

Der Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 2 UVG ist zwingend nach den pauschalen, in § 6 Abs 2 UVG angeführten ASVG-Sätzen ohne Rücksicht auf die potentielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu bestimmen.

Normen

UVG §4 Z2

4 Ob 547/92OGH10.11.1992
10 Ob 42/09pOGH19.01.2010

Vgl aber; Beisatz: Der Unterhaltsvorschuss gemäß § 4 Z 2 UVG ist nicht „in jedem Fall" zwingend nach den pauschalen Richtsätzen des § 6 Abs 2 UVG zu bestimmen. Zur Höhe der Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG ist klarzustellen, dass die Richtsätze des § 6 Abs 2 UVG (auch) für diese Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG nicht generell als feste Sätze sondern als Obergrenzen anzusehen sind, wobei jedoch bei Zweifeln über das Ausmaß der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners jeweils eine Vorschussgewährung in voller Höhe der Richtsätze zu erfolgen hat. (T1); Bem: siehe RS0125664 (T2)

10 Ob 7/10tOGH02.03.2010

Vgl aber; Beisatz: Es kommt zu einer entsprechenden Einschränkung der Richtsatzhöhe, wenn dem vorschusspflichtigen Bund der Nachweis gelingt, dass der Unterhaltsschuldner offenbar nicht zur Leistung des vollen, der Richtsatzhöhe entsprechenden Betrags im Stande wäre, etwa durch den Nachweis, dass sich unter Zugrundelegung der zuletzt bekannten Einkommens- und Lebensverhältnisse des nunmehr unbekannten Aufenthalts befindlichen Unterhaltsschuldners nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine entsprechende Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage annehmen ließe. (T3)

10 Ob 8/10iOGH02.03.2010

Vgl aber; Beis wie T3

10 Ob 26/11pOGH31.05.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0040OB00547_9200000_001

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