OGH 13Os111/92 (RS0096377)

OGH13Os111/9221.10.1992

Rechtssatz

Wann eine Vernehmung beendet (abgeschlossen) ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Verfahrensgesetzen; in der Regel wird dies der Abschluss der Protokollierung sein, es sei denn, dass nach dem für den Täter erkennbaren Willen des Gerichtes die Aussage später fortgesetzt werden soll, sohin faktisch noch nicht beendet ist.

Normen

StGB §291

13 Os 111/92OGH21.10.1992

Veröff: EvBl 1993/62 S 279

17 Os 16/16fOGH03.10.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19921021_OGH0002_0130OS00111_9200000_001

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