OGH 3Ob1602/92 (RS0022035)

OGH3Ob1602/9214.10.1992

Rechtssatz

Die Vereinbarung, daß ein Baumeister dem Bauherrn, der die Bauausführung selbst durchführt, lediglich seine Firmentafel zur Verfügung stellt, als Bauführer aber nur gegenüber der Baubehörde auftritt, mag eine Verletzung von Schutzvorschriften auch gegenüber dem Bauherrn darstellen. Ein solches gesetzwidriges Vorgehen beinhaltet aber einen Verzicht des Bauherrn auf Schadenersatzforderungen aus einer Verletzung der Bauaufsicht, die eben im Innenverhältnis nicht übernommen werden sollte. Die Vorschriften über die Grenzen der Freizeichnung (grobes Verschulden, Vorsatz; vgl § 6 Abs 1 Z 9 KSchG) sind in einem solchen Fall sinngemäß anzuwenden.

Normen

ABGB §1167
KSchG §6 Abs1 Z9

3 Ob 1602/92OGH14.10.1992
7 Ob 82/97bOGH23.07.1997

Auch; nur: Ein solches gesetzwidriges Vorgehen beinhaltet aber einen Verzicht des Bauherrn auf Schadenersatzforderungen aus einer Verletzung der Bauaufsicht, die eben im Innenverhältnis nicht übernommen werden sollte. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19921014_OGH0002_0030OB01602_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)