5 Ob 138/92 | OGH | 13.10.1992 |
Veröff: WoBl 1993,31 (Würth) |
5 Ob 19/93 | OGH | 09.03.1993 |
Auch; Veröff: EvBl 1993/108 S 453 |
5 Ob 340/98f | OGH | 26.01.1999 |
Vgl; nur: Handelt es sich bei diesen Leistungen um die übernommene Hausreinigung und Schneeräumung samt Streuen bei Glatteis, so sind dies zwar Leistungen, die der Vermieter zu erbringen hätte, deren Kosten er aber unter dem Titel Betriebskosten vom Mieter neben dem angemessenen Hauptmietzins als Zinsbestandteil begehren könnte. (T1) Beisatz: Hat sich der Mieter zu derartigen Leistungen verpflichtet, um Betriebskosten zu sparen, so bleibt im Umfang der Betriebskostenersparnis zwar kein Raum für eine als Hauptmietzins anzurechnende Dienstleistung doch liegt, ein Fall für eine Anrechnung nach § 28 MRG vor, wenn das dem Mieter für Tätigkeiten, die an sich dem Vermieter (dem Hausbesorger) oblägen, geschuldete angemessene Entgelt seine Betriebskostenersparnis übersteigt. Dabei ist eine Erheblichkeitsschwelle zu überwinden, um zur Anrechnung von Dienstleistungen des Mieters auf den Hauptmietzins zu gelangen. (T2) |
5 Ob 209/09k | OGH | 11.02.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Mieter können einzelvertraglich zulässigerweise zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet werden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_0050OB00138_9200000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)