OGH 5Ob122/92 (RS0007076)

OGH5Ob122/9213.10.1992

Rechtssatz

Der im § 55 Abs 1 Z 1 JN für die Zusammenrechnung von Ansprüchen geforderte rechtliche Zusammenhang liegt vor, wenn der Verbücherung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin an allen drei Liegenschaften ein einheitliches Rechtsgeschäft zugrunde liegt und auch die Rekurswerberin der drohenden Löschung eines Pfandrechtes entgegentritt, das simultan auf allen drei Liegenschaften haftet; eine Zusammenrechnung der maßgeblichen Einheitswerte der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften ist daher geboten.

Normen

AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs2
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C2d8
AußStrG idF WGN 1989 §14 Ab2 Z1 C3a
GBG §126
JN §55 Abs1 Z1

5 Ob 122/92OGH13.10.1992

Veröff: SZ 65/128 = ÖBA 1993,412

3 Ob 218/06iOGH19.10.2006

Vgl auch

5 Ob 106/07kOGH04.06.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Die geltend gemachten Ansprüche werden auf die gemeinsame Tatsache gestützt, dass ein bindender Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft über die Einhebung einer bestimmten Rücklage für bestimmte Sanierungsarbeiten wirksam gefasst worden sei. Die Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen den einzelnen Miteigentümer auf Zahlung offener Bewirtschaftungskosten steht hinsichtlich mehrerer Wohnungseigentumsobjekte in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang. (T1)

6 Ob 213/08dOGH06.11.2008

Vgl; Beisatz: Die Klägerin machte einerseits einen Herausgabeanspruch und andererseits Schadenersatzansprüche infolge unberechtigter Zurückbehaltung ihres Fahrzeugs geltend. Sämtliche Ansprüche sind in einem einzigen Vertragsverhältnis, nämlich im Reparaturauftrag an die Beklagte betreffend das Fahrzeug der Klägerin, begründet und zusammenzurechnen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19921013_OGH0002_0050OB00122_9200000_001

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