OGH 7Ob595/92 (RS0047411)

OGH7Ob595/921.10.1992

Rechtssatz

Ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Unterhaltes für ein minderjähriges Kind setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige bisher keinen oder weniger als den nach dem Gesetz zu leistenden Unterhalt gegeben hat, wobei zu Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht auch die termingerechte Leistung gehört, oder zumindest die Gefahr besteht, dass er sich in Zukunft seiner Unterhaltspflicht entziehen werde. Eine Umwidmung einer Forderung des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter auf die Unterhaltsschuld gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind ist zwar zulässig; erfolgt sie aber erst nach Erhebung des Unterhaltsbemessungsantrages, kann sie die bereits eingetretene Unterhaltsverletzung nicht mehr beseitigen und berechtigt das Kind, sich einen Titel zu verschaffen.

Normen

ABGB §140 Aa
AußStrG §101 Abs4

7 Ob 595/92OGH01.10.1992
10 Ob 517/95OGH17.10.1995

nur: Ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Unterhaltes für ein minderjähriges Kind setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige bisher keinen oder weniger als den nach dem Gesetz zu leistenden Unterhalt gegeben hat. (T1)

7 Ob 2141/96wOGH29.05.1996
2 Ob 74/13sOGH07.05.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19921001_OGH0002_0070OB00595_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)