OGH 5Ob1068/92 (RS0069807)

OGH5Ob1068/9229.9.1992

Rechtssatz

Eine Aufteilung der Betriebskosten (hier: Wasserverbrauch) nach dem tatsächlichen Verbrauch nach Anbringung von Wasserzählern in allen Mietobjekten, also auch in den anderen Wohnungen und in der Wohnung des Antragstellers, kommt wegen der damit verbundenen gänzlichen Außerachtlassung des gesetzlich angeordneten Verteilungsschlüssels nicht in Frage.

Normen

MRG §17 Abs1
MRG §17 Abs1a
MRG §21 Abs1 Z1

5 Ob 1068/92OGH29.09.1992
5 Ob 117/92OGH24.11.1992

Vgl auch

5 Ob 221/08yOGH21.10.2008

Vgl; Beisatz: Für ein Abweichen vom Nutzflächenschlüssel für verbrauchsabhängige, messbare Aufwendungen im Sinn des § 17 Abs 1a MRG, die auf die allgemeinen Teile des Hauses entfallen, ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses gemäß § 17 Abs 1 MRG erforderlich. (T1)

6 Ob 81/09vOGH18.12.2009

Auch; Bem: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0050OB01068_9200000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)