OGH 12Os71/92 (RS0090144)

OGH12Os71/9217.9.1992

Rechtssatz

Bloß vorbereitende Täuschungshandlungen, die das Gelingen einer späteren Irreführung ermöglichen oder erleichtern sollen, ohne selbst für den durch Täuschung auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend zu sein, kommen, weil die vom Täter gewollte Bereicherung sich unmittelbar aus der Handlung, Duldung oder Unterlassung ergeben muss, durch welche der Getäuschte sich oder einen Dritten schädigt, weder als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen im Sinn des § 146 StGB, noch als ausführungsnahe Handlungen im Sinn des § 15 Abs 2 StGB dazu in Betracht. Die Gefahr einer betrugsspezifischen Rechtsgutbeeinträchtigung ist - erfolgsbezogen (nicht unbedingt erfolgsnah) - konkret erst mit einer auf die Sachherausgabe selbst gerichteten Irreführungshandlung, der, dem Tatplan entsprechend, entscheidendes Gewicht zukommt, eingetreten.

Normen

StGB §15 B3
StGB §146 D

12 Os 71/92OGH17.09.1992

Veröff: EvBl 1993/39 S 172

8 Ob 85/19mOGH25.10.2019

nur: Bloß vorbereitende Täuschungshandlungen, die das Gelingen einer späteren Irreführung ermöglichen oder erleichtern sollen, ohne selbst für den durch Täuschung auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend zu sein, kommen nicht als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen im Sinn des § 146 StGB in Betracht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920917_OGH0002_0120OS00071_9200000_001

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