OGH 1Ob28/92 (RS0022497)

OGH1Ob28/9215.9.1992

Rechtssatz

Der Verlust einer uneinbringlichen Forderung ist kein Schaden. Der Amtshaftungskläger hat daher nicht nur zu behaupten und zu beweisen, daß ihm durch rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln die Möglichkeit genommen wurde, in Österreich gegen mutmaßliche Täter rechtskräftige Urteile auf Leistung von Schadenersatz zu erwirken, sondern auch, daß sonst seine Forderung einbringlich gewesen wäre.

Normen

ABGB §1293
AHG §1 G
ZPO §266

1 Ob 28/92OGH15.09.1992

Veröff: SZ 65/117

1 Ob 22/92OGH22.06.1993

nur: Der Verlust einer uneinbringlichen Forderung ist kein Schaden. (T1) Veröff: SZ 66/77 = JBl 1993,788

3 Ob 80/19iOGH23.05.2019

Vgl aber; Beisatz: Der Verlust einer einbringlichen Forderung stellt einen Schaden dar. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19920915_OGH0002_0010OB00028_9200000_001

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