OGH 9ObA154/92 (RS0029292)

OGH9ObA154/922.9.1992

Rechtssatz

Die Kollektivvertragsparteien sind zwar gemäß § 77 GewO in der Festsetzung der beiderseitigen Kündigungsfrist für gewerbliche Hilfsarbeiter frei, haben aber das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des § 1159 c ABGB zu beachten und dürfen es zum Nachteil gewerblicher Hilfsarbeiter auch nicht mittelbar durch eine erhebliche Erschwerung des Kündigungsrechts - hier: Entfall der aliquoten Weihnachtsremuneration für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer vor dem 01.10. des laufenden Jahres nach Pkt VI KollV - wiederum beeinträchtigen.

Normen

ABGB §1154 Abs3
ABGB §1157
ABGB §1158 I
ABGB §1159c
ABGB 1164 Abs1
3.ABGBTeilNov §151
GewO 1859 §77
KollV für das Maler -, Anstreicher -, Lackierer -, Schilderhersteller -, Vergolder - und Staffierer - und Industriemalergewerbe allg

9 ObA 154/92OGH02.09.1992

Veröff: DRdA 1993,206 (kritisch Runggaldier) = ZAS 1993/18 S 218 (Gruber) = Arb 11045

9 ObA 263/92OGH11.11.1992

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

8 ObA 2252/96aOGH30.01.1997

Auch; Beis wie T1

5 Ob 114/03fOGH16.12.2003

Vgl auch; Beisatz: In Kollektivverträgen enthaltene Remunerationsregelungen, die nach dem sogenannten Stichtagsprinzip konstruiert sind, sind unzulässig, weil und wenn sie dadurch die Arbeitnehmerkündigung erschweren, jedoch für den Fall der berechtigten Entlassung, unberechtigten Austritt udgl rechtskonform. (T2); Veröff: SZ 2003/172

9 ObA 25/04yOGH07.07.2004

Auch; nur: Die Kollektivvertragsparteien sind zwar gemäß § 77 GewO in der Festsetzung der beiderseitigen Kündigungsfrist für gewerbliche Hilfsarbeiter frei, haben aber das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des § 1159 c ABGB zu beachten. (T3)

9 ObA 1/06xOGH07.06.2006

nur T3; Beisatz: Dass diese Anordnung im Ergebnis für den Arbeitnehmer auf eine Verkürzung der ihm ab Zugang der Kündigung verbleibenden Kündigungsfrist hinausläuft, trifft zu. Eine solche Verkürzung ist aber - sofern das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des § 1159c ABGB beachtet wird - zulässig. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19920902_OGH0002_009OBA00154_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)