OGH 6Ob574/92 (RS0047991)

OGH6Ob574/9227.8.1992

Rechtssatz

Dem Zweck der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil kann insbesondere dann, wenn die Aufrechterhaltung des erforderlichen persönlichen Kontaktes wegen besonderer Umstände (etwa große räumliche Entfernung der Wohnorte) nicht möglich ist, auch die Anordnung und Regelung von Telefonkontakten durch den Pflegschaftsrichter dienen.

Normen

ABGB §148 A

6 Ob 574/92OGH27.08.1992
7 Ob 198/14iOGH26.11.2014

Vgl aber

6 Ob 182/16gOGH29.11.2016

Beisatz: Dabei gelten die selben Grundsätze wie für unmittelbare Kontakte. Auch diese sind daher nur dann zuzuerkennen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerstreiten. (T1)

3 Ob 135/18aOGH14.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19920827_OGH0002_0060OB00574_9200000_001

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