OGH 9ObA131/92 (RS0051068)

OGH9ObA131/928.7.1992

Rechtssatz

Die Information über die beabsichtigte Kündigung ist keine Wissenserklärung, sondern eine das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren gemäß § 105 Abs 1 und 2 ArbVG einleitende Willenserklärung, zu deren Entgegennahme der gemäß § 71 ArbVG zur Vertretung nach außen berufene Betriebsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, berufen ist. Die übrigen Betriebsratsmitglieder sind - anders als etwa ein Kanzleiangestellter für seinen Arbeitgeber - nicht zur Empfangnahme der für den Betriebsratsvorsitzenden bestimmten Post legitimiert. (§ 48 ASGG)

Normen

ArbVG §71
ArbVG §105

9 ObA 131/92OGH08.07.1992
9 ObA 12/01gOGH24.01.2001

nur: Die Information über die beabsichtigte Kündigung ist keine Wissenserklärung, sondern eine das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren gemäß § 105 Abs 1 und 2 ArbVG einleitende Willenserklärung, zu deren Entgegennahme der gemäß § 71 ArbVG zur Vertretung nach außen berufene Betriebsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, berufen ist. (T1)

9 ObA 175/08pOGH26.08.2009

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19920708_OGH0002_009OBA00131_9200000_001

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