OGH 10ObS120/92 (RS0083687)

OGH10ObS120/927.7.1992

Rechtssatz

Ein Pensionsantrag kann auch bereits vor Entstehung des Leistungsanspruches gestellt werden. Die Pension fällt in diesem Fall mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung an. Die Antragstellung ist keine materielle Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches; sie ist nur in Fällen, in denen Leistungen nur auf Antrag festgestellt werden, Voraussetzung der Leistungspflicht und bestimmt in den Fällen des § 51 Abs 2 BSVG (§ 86 Abs 3 ASVG) den Beginn der Leistungsgewährung.

Normen

ASVG §86 Abs3
ASVG §361 Abs1 Z1
BSVG §51 Abs2

10 ObS 120/92OGH07.07.1992

Veröff: SSV-NF 6/80

10 ObS 151/93OGH28.10.1993

nur: Die Antragstellung ist keine materielle Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches; sie ist nur in Fällen, in denen Leistungen nur auf Antrag festgestellt werden, Voraussetzung der Leistungspflicht und bestimmt in den Fällen des § 51 Abs 2 BSVG (§ 86 Abs 3 ASVG) den Beginn der Leistungsgewährung. (T1) Veröff: SZ 66/135 = DRdA 1994,398 (Mazal) = SSV-NF 7/101

10 ObS 92/97wOGH16.12.1997

Ähnlich; Veröff: SZ 70/263

10 ObS 183/00kOGH11.07.2000
10 ObS 12/09aOGH17.03.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Antragstellung ist zwar keine materielle Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs; sie ist nur in Fällen, in denen Leistungen nur auf Antrag gewährt werden, Voraussetzung der Leistungspflicht. Die Antragstellung kann aber selbstverständlich nicht zur Entstehung eines nicht mehr bestehenden (durch Zeitablauf erloschenen) Anspruchs auf Leistung führen, die daher auch nicht anfallen kann. (T2); Beisatz: Hier: Witwenpension. (T3)

10 ObS 73/20pOGH28.07.2020

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19920707_OGH0002_010OBS00120_9200000_001

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