OGH 8Ob559/92 (RS0013965)

OGH8Ob559/9221.5.1992

Rechtssatz

Eine Offerte im Rechtssinn liegt nur dann vor, wenn sie zwei Voraussetzungen erfüllt: Sie muß inhaltlich ausreichend bestimmt sein und es muß in ihr ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommen.

Normen

ABGB §861

8 Ob 559/92OGH21.05.1992

Dokumentnummer

JJR_19920521_OGH0002_0080OB00559_9200000_001

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