Normen
GmbHG §24
4 Ob 30/92 | OGH | 12.05.1992 |
4 Ob 123/07b | OGH | 10.07.2007 |
Auch; Beisatz: Die speziellen Treupflichten als Geschäftsführer bestehen nach dem Ende der Funktion nicht mehr. (T1) |
8 Ob 141/08f | OGH | 02.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Das GmbHG unterwirft den GmbH-Gesellschafter keinem generellen gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Die GmbH-Gesellschafter können allerdings im Gesellschaftsvertrag für alle oder einzelne von ihnen - vorbehaltlich der kartellrechtlichen Schranken und einer allfälligen Sittenwidrigkeit einer Vertragsregelung - ein Wettbewerbsverbot und auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (Konkurrenzklausel) vereinbaren. Ein Wettbewerbsverbot kann auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags, etwa in einem Syndikatsvertrag, formlos, auch konkludent, vereinbart werden. (T2); Beisatz: Hier: Mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbartes Wettbewerbsverbot. (T3); Beisatz: Eine mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbarte Konkurrenzklausel unterliegt ebenfalls der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 1 ABGB, sodass ein - wie hier - räumlich und inhaltlich besonders weitgehendes Wettbewerbsverbot maximal für den Zeitraum von zwei Jahren hätte wirksam vereinbart werden können und die darüber hinausgehende Bindungsdauer des abtretenden Gesellschafters als teilnichtig zu beurteilen ist. (T4) |
6 Ob 99/11v | OGH | 16.06.2011 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das GmbHG unterwirft den GmbH-Gesellschafter keinem generellen gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Die GmbH-Gesellschafter können allerdings im Gesellschaftsvertrag ein Wettbewerbsverbot vereinbaren. (T5); Veröff: SZ 2011/73 |
6 Ob 119/19x | OGH | 24.07.2019 |
Auch; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_0040OB00030_9200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)