OGH 4Ob30/92 (RS0060115)

OGH4Ob30/9212.5.1992

Rechtssatz

Der abberufene Geschäftsführer unterliegt - auch wenn er weiterhin Gesellschafter ist - keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot.

Normen

GmbHG §24

4 Ob 30/92OGH12.05.1992
4 Ob 123/07bOGH10.07.2007

Auch; Beisatz: Die speziellen Treupflichten als Geschäftsführer bestehen nach dem Ende der Funktion nicht mehr. (T1)

8 Ob 141/08fOGH02.04.2009

Vgl; Beisatz: Das GmbHG unterwirft den GmbH-Gesellschafter keinem generellen gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Die GmbH-Gesellschafter können allerdings im Gesellschaftsvertrag für alle oder einzelne von ihnen - vorbehaltlich der kartellrechtlichen Schranken und einer allfälligen Sittenwidrigkeit einer Vertragsregelung - ein Wettbewerbsverbot und auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (Konkurrenzklausel) vereinbaren. Ein Wettbewerbsverbot kann auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags, etwa in einem Syndikatsvertrag, formlos, auch konkludent, vereinbart werden. (T2); Beisatz: Hier: Mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbartes Wettbewerbsverbot. (T3); Beisatz: Eine mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbarte Konkurrenzklausel unterliegt ebenfalls der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 1 ABGB, sodass ein - wie hier - räumlich und inhaltlich besonders weitgehendes Wettbewerbsverbot maximal für den Zeitraum von zwei Jahren hätte wirksam vereinbart werden können und die darüber hinausgehende Bindungsdauer des abtretenden Gesellschafters als teilnichtig zu beurteilen ist. (T4)

6 Ob 99/11vOGH16.06.2011

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das GmbHG unterwirft den GmbH-Gesellschafter keinem generellen gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Die GmbH-Gesellschafter können allerdings im Gesellschaftsvertrag ein Wettbewerbsverbot vereinbaren. (T5); Veröff: SZ 2011/73

6 Ob 119/19xOGH24.07.2019

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19920512_OGH0002_0040OB00030_9200000_001

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