OGH 4Ob7/92 (RS0009392)

OGH4Ob7/9212.5.1992

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass eine Gestattung des Namens, der Firma oder des Kennzeichens, die auf einer bestimmten Beziehung der vertragsschließenden Teile zueinander beruht, im Zweifel nur für die Dauer dieser Beziehungen gilt, doch können unbedingte und unbefristete Gestattungsverträge nicht einseitig ohne besonderen Grund widerrufen werden.

Normen

ABGB §43 C
HGB §37 Abs2
UWG §9 C4b

4 Ob 7/92OGH12.05.1992

Veröff: WBl 1992,406

17 Ob 2/10hOGH21.06.2010

Auch; nur: Unbedingte und unbefristete Gestattungsverträge können nicht einseitig ohne besonderen Grund widerrufen werden. (T1); Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die Nutzung des Namens unentgeltlich gestattet wird. (T2); Veröff: SZ 2010/70

4 Ob 223/13tOGH20.01.2014

Vgl aber; Beisatz: Auch ein Markenlizenzvertrag, der dem Gestattungsempfänger kein vom Markeninhaber abgeleitetes eigenes Kennzeichenrecht verschafft, kann im Regelfall auch ohne wichtigen Grund aufgelöst werden. Wollte man einem Markeninhaber allein die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund zugestehen, stünde dies in Widerspruch zu seinem Ausschließlichkeitsrecht aus seiner Marke, das nicht über die sich aus Art 5 bis 7 MarkenRL ergebenden Grenzen hinaus eingeschränkt werden darf (zu einem vergleichbaren Sachverhalt in diesem Sinne auch jüngst EuGH 19. 9. 2013, C‑661/11 ‑ Martin Y Paz, Rn 55, 59, 61). (T3)

4 Ob 151/19pOGH21.02.2020

Vgl; Beisatz: Kein Widerspruch zu EuGH C‑661/11, Martin Y Paz, bei Unkündbarkeit eines Branchenaufteilungsvertrages. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19920512_OGH0002_0040OB00007_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)