4 Ob 7/92 | OGH | 12.05.1992 |
Veröff: WBl 1992,406 |
17 Ob 2/10h | OGH | 21.06.2010 |
Auch; nur: Unbedingte und unbefristete Gestattungsverträge können nicht einseitig ohne besonderen Grund widerrufen werden. (T1); Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die Nutzung des Namens unentgeltlich gestattet wird. (T2); Veröff: SZ 2010/70 |
4 Ob 223/13t | OGH | 20.01.2014 |
Vgl aber; Beisatz: Auch ein Markenlizenzvertrag, der dem Gestattungsempfänger kein vom Markeninhaber abgeleitetes eigenes Kennzeichenrecht verschafft, kann im Regelfall auch ohne wichtigen Grund aufgelöst werden. Wollte man einem Markeninhaber allein die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund zugestehen, stünde dies in Widerspruch zu seinem Ausschließlichkeitsrecht aus seiner Marke, das nicht über die sich aus Art 5 bis 7 MarkenRL ergebenden Grenzen hinaus eingeschränkt werden darf (zu einem vergleichbaren Sachverhalt in diesem Sinne auch jüngst EuGH 19. 9. 2013, C‑661/11 ‑ Martin Y Paz, Rn 55, 59, 61). (T3) |
4 Ob 151/19p | OGH | 21.02.2020 |
Vgl; Beisatz: Kein Widerspruch zu EuGH C‑661/11, Martin Y Paz, bei Unkündbarkeit eines Branchenaufteilungsvertrages. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_0040OB00007_9200000_001
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