OGH 7Ob536/92 (RS0072899)

OGH7Ob536/927.5.1992

Rechtssatz

Es wird vertretbar erscheinen, die Schaffung von Sporteinrichtungen zu schützen, die dem Breitensport dienen, als im allgemeinen Interesse liegend anzuerkennen. Keinesfalls kann dies aber für Sportarten gelten, die nur exklusiv von einer verschwindenden Minderheit ausgeübt werden (hier: Flugsport).

Normen

SportstättenschutzG §1

7 Ob 536/92OGH07.05.1992

Veröff: SZ 65/72 = WoBl 1992,185 (Würth)

5 Ob 333/99bOGH15.02.2000

Beisatz: Diese Erwägungen sind auch im Falle einer Golfsportanlage oder Galopprennanlage aufrecht zu erhalten. (T1) Beisatz: Es sind nur solche Sportarten schutzwürdig, welche einer breiten Bevölkerungsschicht zugänglich sind, weil erst dann der das Eigentum des Vermieters beschränkende Kündigungsschutz des Bestandnehmers gerechtfertigt ist. Weder der Golfsport noch der Galopperrennsport - nicht zuletzt im Hinblick auf die für einen Durchschnittsverdiener nicht erschwinglichen Kosten - sind Sportarten, welche von einer breiteren Bevölkerungsschicht ausgeübt werden. (T2)

3 Ob 71/05wOGH27.04.2005

Auch; Beisatz: Das Sportstättenschutzgesetz ist auf die von einem Verein als Sportanlage zur Ausübung des Tontaubenschießsports gemietete Grundfläche von insgesamt 17.800 m2 anzuwenden, wenn der Mitgliederkreis des Vereins nicht nach bestimmten persönlichen oder ökonomischen Merkmalen geschlossen ist und die Ausübung des Schießsports auf der Sportanlage für jedermann-sei es als Vereinsmitglied, sei es als Gast-zu Bedingungen möglich ist, die Durchschnittsverdiener finanziell nicht überfordert. (T3); Veröff: SZ 2005/63

7 Ob 146/07gOGH29.08.2007

Auch; Beisatz: Aus dem Wortlaut der Bestimmung und im Zusammenhalt mit den genannten Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass das Interesse der Allgemeinheit an der auf der Grundfläche ausgeübten Sportart nicht schon auf Grund der Gemeinnützigkeit des Mieters im Sinne der BAO anzunehmen, sondern jeweils im Einzelfall als gesondertes Tatbestandsmerkmal zu prüfen ist. (T4); Beisatz: Hier: Ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes „Schischulheim" ist, wie schon die Bezeichnung sagt, Schülern und nicht Erwachsenen gewidmet. Der Umstand, dass es nur Kindern und Jugendlichen (sowie deren Betreuern) offen steht, kann keine Zweifel an der Gemeinnützigkeit oder am Interesse der Allgemeinheit an der Sportausübung auf der Bestandfläche - eben durch Kinder und Jugendliche - begründen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19920507_OGH0002_0070OB00536_9200000_006

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