Rechtssatz
Bei der "entsprechenden Verwendung" muss auf seiten des Vertragsbediensteten die erforderliche Eignung oder wenigstens die Fähigkeit vorliegen, diese Eignung in absehbarer Zeit zu erwerben; auf seiten des Dienstgebers muss die Möglichkeit bestehen, wenn auch unter Zuhilfenahme organisatorischer Maßnahmen, den Vertragsbediensteten auf andere Weise zu verwenden.
Arbeitgeber
9 ObA 18/92 | OGH | 29.04.1992 |
Veröff: DRdA 1993,126 (Mazal) = Arb 11025 |
Dokumentnummer
JJR_19920429_OGH0002_009OBA00018_9200000_004
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