OGH 5Ob30/92 (RS0018345)

OGH5Ob30/9228.4.1992

Rechtssatz

Bei einem Dauerschuldverhältnis - wie es durch den Abschluß eines Mietvertrages begründet wird - sind nicht nur die Umstände bei Vertragsabschluß, sondern auch nachfolgende Entwicklungen zu beachten. Die rechtliche Relevanz geänderter Verhältnisse gehört nämlich zum Wesen jeder auf Dauer angelegten Rechtsbeziehung.

Normen

ABGB §918 Ib1
ABGB §936 IV
MRG §2 Abs3

5 Ob 30/92OGH28.04.1992

Veröff: WoBl 1992,241 (Würth)

8 ObA 25/15gOGH26.02.2016

Auch; nur: Die rechtliche Relevanz geänderter Verhältnisse gehört zum Wesen jeder auf Dauer angelegten Rechtsbeziehung. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Dienstvertrag bei den Österreichischen Bundesbahnen. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19920428_OGH0002_0050OB00030_9200000_001

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