OGH 9ObA69/92 (RS0028140)

OGH9ObA69/928.4.1992

Rechtssatz

Nach seinem Namen und seiner Funktion ist der Buchauszug nur eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers (Geschäftsherrn), die dem Provisionspflichtigen die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll, mögen diese auch, wie etwa im Falle eines Gebietsschutzes, sehr zahlreich sein. Im Gegensatz dazu kommt zur Kontrolle einer globalen Gewinnbeteiligung oder Umsatzbeteiligung ein Buchauszug schon begrifflich nicht in Betracht. Er müsste sich im Fall einer Gewinnbeteiligung am gesamten Unternehmen (oder einer Filiale) auf sämtliche Geschäftsfälle des Unternehmens (beziehungsweise der Filiale) erstrecken, aber auch Auskunft über sämtliche mit diesen Geschäften verbundenen Kosten (variable Kosten) und darüberhinaus sogar über die Fixkosten Auskunft geben. Ein solcher Buchauszug wäre kein "Auszug" mehr, sondern praktisch eine Abschrift sämtlicher Buchhaltungsunterlagen, die zur Ermittlung des Reingewinnes erforderlich sind.

Angestellte — Entgelt — Auszug — Auskunft — Einsicht — Inhalt — Beteiligung — Vergütung — Belohnung — Umfang — Rechnungslegung — commis interesse — Umsatzprovision — Umsatzbeteiligung — Bucheinsicht — Aufstellung — Abrechnung — Auflistung — Berechnung — Tantieme — Vertreter — Vermittler

 

Normen

AngG §10 Abs5 IV

9 ObA 69/92OGH08.04.1992

Veröff: DRdA 1993,41 (Geist) = RdW 1992,410 = SZ 65/57

8 ObA 169/00mOGH28.09.2000

nur: Nach seinem Namen und seiner Funktion ist der Buchauszug nur eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers (Geschäftsherrn), die dem Provisionspflichtigen die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll, mögen diese auch, wie etwa im Falle eines Gebietsschutzes, sehr zahlreich sein. (T1)

8 ObA 2/03gOGH12.06.2003

Auch; Beisatz: Im Allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt des Buchauszugs Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen). Der Buchauszug muss diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten. (T2)

8 ObA 57/05yOGH08.09.2005

nur: Nach seinem Namen und seiner Funktion ist der Buchauszug nur eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers (Geschäftsherrn), die dem Provisionspflichtigen die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll. (T3); Beisatz: Das Recht auf Buchauszug erfasst also nur jene Geschäfte, für die überhaupt Provision gebühren kann, dann aber unabhängig davon, ob diese tatsächlich zusteht. (T4)

9 ObA 43/06yOGH04.05.2006

Auch; Beisatz: Dass der dem Kläger auf Grund seines Kontrollrechts zustehende Buchauszug auch Parameter (Einkaufspreise, Verkaufspreise) enthalten muss, die allenfalls für Konkurrenten von Interesse sein könnten, ergibt sich aus der von den Parteien vereinbarten Form der -zwischen Warengruppen unterscheidenden, von unterschiedlich hohen prozentuellen Rohgewinnen abhängigen - Provisionsberechnung. Daraus ergibt sich genauso wenig ein zu Lasten des Klägers gehendes krasses Missverhältnis der beiderseitigen Interessen, wie aus dem Umstand, dass die provisionspflichtigen Geschäfte eines Gebietsvertreters (wie des Klägers) zahlreich sein und daher die beklagte Arbeitgeberin mit einem entsprechenden Aufwand belasten können. (T5)

9 ObA 95/15hOGH24.06.2016

Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T2

9 ObA 83/17xOGH27.09.2017

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_009OBA00069_9200000_008

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