OGH 3Ob542/92 (RS0057701)

OGH3Ob542/9211.3.1992

Rechtssatz

Die Sicherung von Vermögen (etwa als erwartetes Erbe) der geschiedenen Ehegatten für ihre aus der geschiedenen Ehe stammenden Kinder ist kein Grundsatz der Aufteilung.

Normen

EheG §81
EheG §83

3 Ob 542/92OGH11.03.1992

Veröff: RZ 1994/4 S 16

4 Ob 200/01tOGH25.09.2001
1 Ob 220/03iOGH01.07.2004

Beisatz: Die Sicherung von Vermögen der geschiedenen Ehegatten für ihre aus der geschiedenen Ehe stammenden Kinder ist nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920311_OGH0002_0030OB00542_9200000_003

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