OGH 3Ob126/91 (RS0000041)

OGH3Ob126/9111.3.1992

Rechtssatz

Handelt es sich beim Exekutionstitel um einen Vergleich, dessen Abschluß einer Genehmigung bedarf, so ist die Vollstreckbarkeit so lange nicht gegeben, als die Genehmigung nicht vorliegt.

Der Fall kann dem § 7 Abs 2 letzter Satz EO unterstellt werden. Ist die Notwendigkeit der Genehmigung nicht auf die angeführte Weise zu erkennen, so ist sie für die Bewilligung der Exekution ohne Bedeutung und es ist von der Vollstreckbarkeit des Vergleiches auszugehen. Es ist dann Sache des Verpflichteten, entweder den Mangel der Vollstreckbarkeit mit einer Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO geltend zu machen oder gegebenenfalls die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleiches zu erheben.

Normen

EO §3 IIIA
EO §3 IIID
EO §7 Ab
EO §54

3 Ob 126/91OGH11.03.1992

EvBl 1992/150 S 621

3 Ob 77/04aOGH26.05.2004

Auch; nur: Handelt es sich beim Exekutionstitel um einen Vergleich, dessen Abschluß einer Genehmigung bedarf, so ist die Vollstreckbarkeit so lange nicht gegeben, als die Genehmigung nicht vorliegt. (T1)

3 Ob 129/07bOGH26.09.2007

Auch; Beisatz: Die Notwendigkeit, die materiell-rechtlich erforderliche Genehmigung für die Wirksamkeit des Exekutionstitels mit dem Exekutionsantrag nachzuweisen, ist auf jene Fälle beschränkt, in denen sich ein Hinweis auf das Genehmigungserfordernis aus dem Titel selbst oder den Exekutionsakten ergibt (so schon 3 Ob 126/91). (T2); Beisatz: Hier: In der eingeräumten Äußerung zum Exekutionsantrag wurde auf die Notwendigkeit einer Genehmigung durch den Gemeinderat hingewiesen - daher war die fehlende Genehmigung aus den Akten ersichtlich. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19920311_OGH0002_0030OB00126_9100000_002

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