OGH 2Ob595/91 (RS0012161)

OGH2Ob595/9111.3.1992

Rechtssatz

Der aus dem Eigentumsrecht abgeleitete Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Eingriffe, Löschung unwirksamer oder unwirksam gewordener Eigentumsbeschränkungen wie beispielsweise Dienstbarkeiten oder auf Anerkennung der Freiheit von solchen Beschränkungen durch einen sich rechtswidrig solche Rechte Anmaßenden ist aus der Natur der Sache auch im Fall einer Miteigentumsgemeinschaft an der nach dem Grundbuchsstand oder dem Standpunkt des Eingreifenden oder sich ein Recht anmaßenden Dritten belasteten Liegenschaft unteilbar.

Normen

ABGB §523 Cc
ABGB §833 B
ABGB §833 F

2 Ob 595/91OGH11.03.1992
10 Ob 69/98iOGH19.05.1998

Auch

6 Ob 84/05dOGH23.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Miteigentümer sind im Streit über Grunddienstbarkeiten wegen deren Unteilbarkeit sowohl auf der Aktivseite wie auf der Passivseite-ausgenommen den Fall der Abwehr von Störungen-nicht klagelegitimiert, weil ein Urteil, das die anderen Miteigentümer nicht bindet, zu unlösbaren Verwicklungen führt. (T1); Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T2)

6 Ob 140/05iOGH14.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T3); Veröff: SZ 2005/104

6 Ob 29/11zOGH14.09.2011

Vgl; Beisatz: Auch der Eintrag eines (absolut) nichtigen Pfandrechts ist ein unberechtigter Eingriff ins Eigentumsrecht. Der Eigentümer ist daher unabhängig von der Reihenfolge der Grundbuchseintragungen des Eigentumsrechts und des Pfandrechts aus der Eigentumsfreiheitsklage in Analogie zu § 523 ABGB berechtigt, die Löschung eines absolut nichtigen Pfandrechts zu erwirken. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19920311_OGH0002_0020OB00595_9100000_001

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