OGH 4Ob8/92 (RS0079332)

OGH4Ob8/9210.3.1992

Rechtssatz

Künftige sachliche Ausweitungen des Unternehmens, das den Zeichenschutz beansprucht, sind für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um künftige Ausweitungen handelt, für die schon konkrete Anhaltspunkte bestehen oder die deshalb naheliegen, weil bei branchengleichen oder branchennahen Unternehmen schon ähnliche, dem Verkehr bereits bekannte Entwicklungen eingetreten sind.

Normen

UWG §9 C3a

4 Ob 8/92OGH10.03.1992
4 Ob 51/92OGH28.04.1992

Vgl auch

4 Ob 55/92OGH16.06.1992

Hauptverfahrensentscheidung zur Entscheidung im Provisorialverfahren 4 Ob 8/92.

4 Ob 2138/96gOGH25.06.1996

Beisatz: Da für die Frage des Tätigkeitsbereiches der betroffenen Unternehmen nach der Rechtsprechung (so schon ÖBl 1992, 147-AVL, ÖBl 1992, 152-INA) nicht allein der Stand im Beurteilungszeitpunkt maßgebend ist, kann die Verwechslungsgefahr nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin derzeit noch kein Tochterunternehmen hat, das in der Reisebürobranche tätig ist. Den angesprochenen Verkehrskreisen ist die Tendenz größerer Unternehmen, insb der Banken, zur "Diversifikation" bekannt; sie halten es daher ohne weiteres für möglich, daß auch die Klägerin (durch ein Tochterunternehmen) in diesem Geschäftszweig aktiv wird. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920310_OGH0002_0040OB00008_9200000_001

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