9 ObA 7/92 | OGH | 26.02.1992 |
9 ObA 5/96 | OGH | 31.01.1996 |
8 ObA 85/06t | OGH | 31.01.2007 |
Beisatz: Dann wenn der Arbeitgeber auf die vom Arbeitnehmer bekanntgegebenen Beschwerden vorweg damit reagiert, dass er dem Arbeitnehmer „vorerst" eine diesem medizinisch zumutbare Tätigkeit zuweist, die der Arbeitnehmer widerspruchslos übernimmt und ausübt, und in weitere Folge auch zusichert, dem Arbeitnehmer nur für medizinisch zumutbare Tätigkeiten einzusetzen, kommt dem Arbeitnehmer ein Austrittsrecht aus gesundheitlichen Gründen nicht zu, bevor er nicht geltend macht, dass diese „vorerst" zugewiesene Tätigkeit den Rahmen des Arbeitsvertrages überschreitet. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBA00007_9200000_001
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