OGH 9ObA7/92 (RS0028709)

OGH9ObA7/9226.2.1992

Rechtssatz

Bietet der Arbeitgeber eine andere, vom gesundheitlichen Standpunkt zumutbare, der bisherigen Tätigkeit artverwandte Arbeit an, liegt es am Arbeitnehmer, wenigstens zu behaupten, die angebotene Tätigkeit liege außerhalb seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen.

SW: Austritt — Ende — Beendigung — Auflösung — Verweisung — Gefahr — Gefährdung — Krankheit — Erkrankung — Ersatzarbeitsplatz — Arbeitsplatzwechsel — Unfähigkeit — Behauptungslast — Beeinträchtigung — Wechsel — Angestellte — Hilfsarbeiter — Arbeiter

 

Normen

ABGB §1162 IBb
AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82a lita

9 ObA 7/92OGH26.02.1992
9 ObA 5/96OGH31.01.1996
8 ObA 85/06tOGH31.01.2007

Beisatz: Dann wenn der Arbeitgeber auf die vom Arbeitnehmer bekanntgegebenen Beschwerden vorweg damit reagiert, dass er dem Arbeitnehmer „vorerst" eine diesem medizinisch zumutbare Tätigkeit zuweist, die der Arbeitnehmer widerspruchslos übernimmt und ausübt, und in weitere Folge auch zusichert, dem Arbeitnehmer nur für medizinisch zumutbare Tätigkeiten einzusetzen, kommt dem Arbeitnehmer ein Austrittsrecht aus gesundheitlichen Gründen nicht zu, bevor er nicht geltend macht, dass diese „vorerst" zugewiesene Tätigkeit den Rahmen des Arbeitsvertrages überschreitet. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_009OBA00007_9200000_001

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