OGH 4Ob5/92 (RS0078331)

OGH4Ob5/9225.2.1992

Rechtssatz

Bei der Beurteilung sowohl der wettbewerblichen Eigenart von Verpackungsetiketten für Hühnereier als auch deren verwechselbarer Ähnlichkeit muß mit Rücksicht darauf, daß hier Abbildungen sowohl des Produktes "Ei" als auch des natürlichen "Produzenten" "Huhn" typisch sind und daher allgemein vorausgesetzt werden, ein erhebliches Freihaltebedürfnisses des Verkehrs angenommen und schon deshalb ein strenger Maßstab angelegt werden. Wettbewerbliche Eigenart kann demnach immer nur der Gesamtheit der wesentlichen Elemente eines Verpackungsetiketts für Hühnereier zukommen.

Normen

UWG §1 D3a

4 Ob 5/92OGH25.02.1992

Veröff: ÖBl 1992,19 = WBl 1992,266

4 Ob 36/95OGH25.04.1995

Auch; nur: Wettbewerbliche Eigenart kann demnach immer nur der Gesamtheit der wesentlichen Elemente eines Verpackungsetiketts für Hühnereier zukommen. (T1) Beisatz: Zu berücksichtigen sind daher Farbgebung und Raumaufteilung zwischen Bild, Text und sonstigen Zeichen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_0040OB00005_9200000_002

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