Rechtssatz
Im Betriebshaftpflichtversicherungsrecht spielen die Bestimmungen der Gewerbeordnung nur insoweit eine Rolle, als sie der Beurteilung dienen, ob bei der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit die durch die Gewerbeberechtigung gezogenen Grenzen überschritten worden sind oder nicht, ob diese Tätigkeit also noch dem versicherten Betrieb zugeordnet werden kann. Dagegen ist bei der Beurteilung von Vorgängen, die lediglich der Errichtung oder Erhaltung des Gewerbebetriebes dienen, wie etwa der Anschaffung und dem Abtransport von Betriebsmitteln, ausschließlich zu prüfen, ob diese Vorgänge dem versicherten Betrieb dienten.
7 Ob 148/98k | OGH | 24.11.1998 |
Beisatz: Die Überschreitung eingeräumter Befugnisse durch einen Betriebsangehörigen hat mit der Frage des Umfanges der Gewerbeberechtigung nichts zu tun. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19920220_OGH0002_0070OB01032_9100000_001
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