OGH 5Ob10/92 (RS0069617)

OGH5Ob10/9218.2.1992

Rechtssatz

Grundsätzlich ist auch die Zusammenlegung von Wohnungen dem § 9 MRG zu unterstellen und zu prüfen, ob die dort normierten Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters vorliegen. Maßgebend in diesem Zusammenhang ist, ob die beiden Wohnungen ein einheitliches Mietobjekt bilden, weil sich die Duldungspflicht des Vermieters gemäß § 9 MRG nur auf Veränderungen "des Mietgegenstandes" bezieht.

Normen

MRG §9

5 Ob 10/92OGH18.02.1992

Veröff: EvBl 1992/133 S 585 = WoBl 1992,125

5 Ob 2350/96sOGH25.02.1997

Beisatz: Hier: Begehren auf Herstellung eines Durchganges und damit tatsächliche Zusammenlegung zweier Wohnungen; dies würde aber nichts daran ändern, daß es sich rechtlich weiterhin um zwei selbständige Mietobjekte handelt, auf die die gesetzlichen Bestimmungen (zB bezüglich Mietzinsbildung und Kündigung) jeweils selbständig anzuwenden sind. (T1)

6 Ob 175/20hOGH17.12.2020

Dokumentnummer

JJR_19920218_OGH0002_0050OB00010_9200000_002

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