OGH 2Ob64/91 (RS0058215)

OGH2Ob64/915.2.1992

Rechtssatz

Die Zulassung eines Fahrzeuges schließt einen Mangel in der Beschaffenheit (hier: messerscharfe Kante im Handschuhfach) nicht aus. Der Umstand, dass der Halter das Fahrzeug fabriksneu erworben hatte, keine Veränderungen vornahm und auch keine Kenntnis vom Mangel hatte, schließt lediglich dessen Verschulden aus.

Normen

EKHG §9 Abs1 A

2 Ob 64/91OGH05.02.1992

Veröff: ZVR 1992/100 S 218

2 Ob 78/95OGH12.10.1995

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung für einen Schilift im Sinne der §§ 74 ff GewO 1973. (T1)

2 Ob 204/08aOGH17.12.2008

nur: Die Zulassung eines Fahrzeuges schließt einen Mangel in der Beschaffenheit nicht aus. (T2); Beisatz: Hier: Mangels Arretierbarkeit rotierende Ladeklappe eines LKW. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19920205_OGH0002_0020OB00064_9100000_001

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