OGH 7Ob504/92 (RS0071012)

OGH7Ob504/9230.1.1992

Rechtssatz

Unter Eigentümer ist sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Gesetzes nur derjenige zu verstehen, der sich auf einen unbedingten Rechtserwerb stützen kann. Die Vormerkung verschafft nur einen durch nachfolgende Rechtfertigung bedingten Rechtserwerb.

Normen

NWG §1 Abs1

7 Ob 504/92OGH30.01.1992

Veröff: EvBl 1992/115 S 508

7 Ob 552/94OGH29.06.1994

Auch; nur: Unter Eigentümer ist sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Gesetzes nur derjenige zu verstehen, der sich auf einen unbedingten Rechtserwerb stützen kann. (T1) <br/>Veröff: SZ 67/119

8 Ob 71/15xOGH30.07.2015

Bem: Hier: Dem Antragsteller wurde die Liegenschaft an Zahlungs statt überlassen; das Eigentumsrecht ist im Grundbuch nicht einverleibt. Siehe dazu RS0130448.(T2); Veröff: SZ 2015/72

Dokumentnummer

JJR_19920130_OGH0002_0070OB00504_9200000_003

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