OGH 6Ob18/91 (RS0060051)

OGH6Ob18/9123.1.1992

Rechtssatz

Dem Gesellschafter einer zu einhundert Prozent an einer Tochtergesellschaft beteiligten Muttergesellschaft stehen Auskunftsrechte und Einsichtsrechte hinsichtlich der Tochtergesellschaft zu.

Normen

GmbHG §22

6 Ob 18/91OGH23.01.1992

Veröff: SZ 65/11 = RdW 1992,173 = WBl 1992,199

6 Ob 7/96OGH30.09.1996

Veröff: SZ 69/216

6 Ob 197/00iOGH30.08.2000

Beisatz: Schuldnerin des Informationsanspruches ist die auskunftspflichtige Gesellschaft und nicht das verbundene Unternehmen, letzteres kann somit nicht unmittelbar zur Auskunftserteilung gegenüber dem Antragsteller gezwungen werden. (T1)

10 Ob 63/01iOGH08.05.2001

Vgl auch

6 Ob 11/20sOGH02.09.2020

Beis wie T1; Beisatz: In dem Umfang, in dem die Angelegenheiten eines verbundenen Unternehmens Angelegenheiten der Gesellschaft selbst sind, trifft die GmbH, an der der antragstellende Gesellschafter beteiligt ist, die Pflicht, sich die zur Erfüllung des Informationsanspruchs des Gesellschafters erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen aus ihrem eigenen Recht als Gesellschafterin des Tochterunternehmens zu beschaffen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19920123_OGH0002_0060OB00018_9100000_001

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