Rechtssatz
Auch wenn die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der beklagten Partei Krankenanstalten, in denen nur Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, nicht ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausnehmen, kann aus den Worten "..... und sich nicht auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränken", im Zusammenhang mit den folgend aufgezählten Ausnahmen auch vom durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nichts anderes erschlossen werden, als dass eine an den Spitalsaufenthalt nicht unmittelbar anschließende Rehabilitation nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist.
Normen
AVB Krankenhaus Art22
7 Ob 71/09f | OGH | 03.03.2010 |
Auch; Beisatz: Die Formulierung des Art 19 Abs 1 AVB kann nicht im Sinn eines generellen Deckungsausschlusses verstanden werden, der jede medizinische Behandlung in auf bestimmte Krankheiten spezialisierten Sonderkrankenanstalten umfassen würde. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19920116_OGH0002_0070OB00031_9100000_002
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