OGH 4Ob2/92 (RS0079388)

OGH4Ob2/9214.1.1992

Rechtssatz

§ 14 UWG soll den Kreis der zur Klageführung Berechtigten erweitern, nicht aber die Klageberechtigung konkret Betroffener in den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6 a und 10 UWG abschließend regeln; die Aktivlegitimation konkret Beeinträchtigter bestimmt sich nach dem Schutzbereich der übertretenen Norm. Auch in diesen Fällen ist aber - wie sich aus den einzelnen Tatbeständen ergibt - ein (konkretes) Wettbewerbsverhältnis erforderlich.

Normen

UWG §14 B1

4 Ob 2/92OGH14.01.1992

Veröff: MR 1992,12

4 Ob 113/92OGH23.02.1993
4 Ob 2/97sOGH25.02.1997

Beisatz: Die Anspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten setzt - anders als die Aktivlegitimation nach § 14 UWG - das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus. (T1)

4 Ob 225/05zOGH14.03.2006

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19920114_OGH0002_0040OB00002_9200000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)