OGH 4Ob566/91 (RS0017759)

OGH4Ob566/913.12.1991

Rechtssatz

Der vereinbarte Ausschluß einer Verminderung des Unterhaltungsanspruches und einer Klage auf Herabsetzung der Unterhaltspflicht "bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze" des derzeit einkommenslosen Unterhaltsberechtigten kann mangels einer ausdrücklich gegenteiligen übereinstimmenden Parteienabsicht unter verständigen Unterhaltsvertragspartnern nur dahin verstanden werden, daß diese "Einkommensgrenze" bei Schwellwert ist, bis zu welchem der Unterhaltsanspruch unberührt bleibt, bei dessen Überschreiten aber der volle Betrag des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten und nicht nur der die "Einkommensgrenze" übersteigende Teil bei der Neubemessung des Unterhaltsanspruches zu berücksichtigen ist.

Normen

ABGB §914 IIIa

4 Ob 566/91OGH03.12.1991
4 Ob 147/97iOGH27.05.1997
5 Ob 113/17dOGH13.02.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19911203_OGH0002_0040OB00566_9100000_001

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