Normen
ABGB §287
7 Ob 614/91 | OGH | 14.11.1991 |
6 Ob 280/98i | OGH | 28.01.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Straße kann vom Gesetzgeber dahin geregelt werden, dass sie dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet wird. Diese "Hineinhebung" ins öffentliche Recht führt dazu, dass die Beitragsleistung für das Sondernutzungsrecht mit Bescheid vorzuschreiben ist. Es handelt sich dann um eine Gebühr, zu deren Erhebung der Rechtsträger aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften berechtigt ist. (T1); Veröff: SZ 72/14 |
6 Ob 191/05i | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die Aufstellung von Werbeträgern auf Straßen und anderem öffentlichen Gut steht nicht schon aufgrund des Gemeingebrauchs zu. Sie bedarf einer privatrechtlichen Bewilligung des Grundeigentümers. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht, den der Grundeigentümer gegen Entgelt oder unentgeltlich mit einem dem Privatrecht unterliegenden Gestattungsvertrag erlauben kann. Hier: Bewilligungspflicht gemäß § 5 Tiroler Straßengesetzes, LGBl 1989/13 idgF. (T2) |
7 Ob 287/05i | OGH | 14.12.2005 |
Auch; Beis wie T2 |
1 Ob 175/11h | OGH | 13.10.2011 |
Auch; Vgl auch Beis wie T1; Vgl auch Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19911114_OGH0002_0070OB00614_9100000_001
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