OGH 7Ob614/91 (RS0009802)

OGH7Ob614/9114.11.1991

Rechtssatz

Dass Sondernutzungen am öffentlichen Gut, die nach Art und Ausmaß über den Gemeingebrauch hinausgehen, regelmäßig auf privatrechtlicher Basis beruhen, sofern das Nutzungsrecht am öffentlichen Gut nicht insgesamt öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, entspricht der Lehre und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Normen

ABGB §287

7 Ob 614/91OGH14.11.1991
6 Ob 280/98iOGH28.01.1999

Vgl auch; Beisatz: Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Straße kann vom Gesetzgeber dahin geregelt werden, dass sie dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet wird. Diese "Hineinhebung" ins öffentliche Recht führt dazu, dass die Beitragsleistung für das Sondernutzungsrecht mit Bescheid vorzuschreiben ist. Es handelt sich dann um eine Gebühr, zu deren Erhebung der Rechtsträger aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften berechtigt ist. (T1); Veröff: SZ 72/14

6 Ob 191/05iOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Aufstellung von Werbeträgern auf Straßen und anderem öffentlichen Gut steht nicht schon aufgrund des Gemeingebrauchs zu. Sie bedarf einer privatrechtlichen Bewilligung des Grundeigentümers. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht, den der Grundeigentümer gegen Entgelt oder unentgeltlich mit einem dem Privatrecht unterliegenden Gestattungsvertrag erlauben kann. Hier: Bewilligungspflicht gemäß § 5 Tiroler Straßengesetzes, LGBl 1989/13 idgF. (T2)

7 Ob 287/05iOGH14.12.2005

Auch; Beis wie T2

1 Ob 175/11hOGH13.10.2011

Auch; Vgl auch Beis wie T1; Vgl auch Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19911114_OGH0002_0070OB00614_9100000_001

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