OGH 5Ob123/91 (RS0069884)

OGH5Ob123/9112.11.1991

Rechtssatz

Eine Wohnung muß sich, damit sie in die Ausstattungskategorie C eingereiht werden kann, zur Zeit der Mietzinsvereinbarung in brauchbarem Zustand befunden haben. Dies ist dann der Fall, wenn sie an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist.

Normen

MRG idF 3. WÄG §15a Abs1 Z3
MRG §16 Abs2 Z3

5 Ob 123/91OGH12.11.1991
5 Ob 100/95OGH30.08.1995
5 Ob 304/99pOGH25.01.2000

Auch; nur: Eine Wohnung muß sich, damit sie in die Ausstattungskategorie C eingereiht werden kann, zur Zeit der Mietzinsvereinbarung in brauchbarem Zustand befunden haben. (T1) Beisatz: Für die Feststellung der Urkategorie ist der Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung und nicht des Mietvertragsabschlusses maßgeblich. (T2)

5 Ob 162/00kOGH27.06.2000

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19911112_OGH0002_0050OB00123_9100000_001

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