OGH 3Ob46/91 (RS0004458)

OGH3Ob46/9116.10.1991

Rechtssatz

Der Wegfall der Exekutionsbewilligung führt zu einer neuen Reihenfolge der einzelnen Strafbeschlüsse: Eine bisher wegen des vermeintlich zweiten Verstoßes verhängte "zweite" Strafe rückt jetzt zur "ersten" Strafe auf, so wie wenn sie anlässlich einer erst jetzt beantragten Bewilligung der Exekution verhängt worden wäre, darf also zum Beispiel nicht in der Verhängung der Haft bestehen oder nur wegen der "Wiederholung" des Zuwiderhandelns entsprechend höher bemessen werden.

Normen

EO §355 VII

3 Ob 46/91OGH16.10.1991
3 Ob 153/94OGH24.01.1996
3 Ob 91/98yOGH24.06.1998

Auch; Beisatz: Es können sehr wohl Strafbeschlüsse gefasst werden, ohne dass es eine (aufrecht bleibende) Exekutionsbewilligung gäbe. (T1)

3 Ob 88/01iOGH24.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Auch bei nachträglichem Wegfall der Exekutionsbewilligung bleiben alle folgenden Strafbeschlüsse aufrecht. (T2)

3 Ob 302/04iOGH26.01.2005

Vgl auch; Beis wie T1

3 Ob 256/04zOGH23.05.2005

nur: Der Wegfall der Exekutionsbewilligung führt zu einer neuen Reihenfolge der einzelnen Strafbeschlüsse: Eine bisher wegen des vermeintlich zweiten Verstoßes verhängte "zweite" Strafe rückt jetzt zur "ersten" Strafe auf. (T3)

3 Ob 268/08wOGH21.01.2009

Auch

3 Ob 219/17bOGH24.01.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19911016_OGH0002_0030OB00046_9100000_003

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