Normen
BAG §15 Abs1
9 ObA 198/91 | OGH | 09.10.1991 |
Veröff: Arb 10988 = WBl 1992,95 |
9 ObA 53/03i | OGH | 08.10.2003 |
nur: Die schriftliche Auflösungserklärung ist an den Vertragspartner des Lehrvertrages zu richten. (T1); Beisatz: Die Auflösung muss jedenfalls gegenüber dem mündigen minderjährigen Lehrling erklärt werden. (T2); Veröff: SZ 2003/117 |
9 ObA 96/07v | OGH | 07.02.2008 |
Auch; Beisatz: In diesem Sinn wies der OGH bereits zu 9 ObA 198/91 darauf hin, dass die vorzeitige Auflösungserklärung des Lehrberechtigten, die dort in Briefform aus dem Grunde des § 15 Abs 3 lit e BAG erfolgte, unterzeichnet werden muss. Da bei einer schlichten SMS keine eigenhändige Unterschrift vorliegt, genügt eine Auflösungserklärung nach § 15 Abs 1 BAG per SMS nicht, um das Lehrverhältnis rechtswirksam aufzulösen. (T3) |
8 ObA 63/09m | OGH | 22.09.2010 |
Auch; nur: Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist erst dann vollinhaltlich entsprochen, wenn die Auflösungserklärung von der Lehrvertragspartei, welche die vorzeitige Auflösung bewirken will, unterzeichnet worden ist. (T4); Beisatz: Die Erklärung des Lehrlings, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen, muss bei sofortiger Unwirksamkeit vom Lehrling unterfertigt werden; bei minderjährigen Lehrlingen bedarf die Erklärung überdies die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Weder aus § 15 BAG noch aus § 152 ABGB kann ein eigenes Recht des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Lehrlings abgeleitet werden, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen. (T5); Veröff: SZ 2010/115 |
8 ObA 64/14s | OGH | 19.12.2014 |
9 ObA 52/17p | OGH | 24.05.2017 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_009OBA00198_9100000_001
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