OGH 1Ob604/91 (RS0050233)

OGH1Ob604/919.10.1991

Rechtssatz

Hat sich der Schuldner mit dem angefochtenen Vertrag bloß zu einem Verhalten verpflichtet, zu dem er ohnehin auch nach dem Gesetz verpflichtet gewesen wäre, hätte der Anfechtungsgegner mangels einer solchen Einigung von einem ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsrecht (zB Rücktritt) Gebrauch gemacht, so handelte der Schuldner bei der angefochtenen Rechtshandlung lediglich in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, so daß die Schenkungsanfechtung ausgeschlossen ist.

Normen

AnfO §3 Z1
KO §29 Z1

1 Ob 604/91OGH09.10.1991

Veröff: ÖBA 1992,582

1 Ob 322/99fOGH28.03.2000

Auch; Beisatz: Soweit sich der Schuldner mit dem angefochtenen Vertrag bloß zu einem Verhalten verpflichtete, zu dem er ohnehin auch nach dem Gesetz verhalten gewesen wäre, ist die Schenkungsanfechtung ausgeschlossen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19911009_OGH0002_0010OB00604_9100000_001

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