Rechtssatz
Es sind nicht die (Nettoeinkünfte) Einkünfte des Minderjährigen von dem bisher als Vorschuss gewährten Betrag einfach abzuziehen, sondern es ist zu ermitteln, mit welchem Betrag die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht unter Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes noch besteht. Die Berechnung der Vorschüsse auf die Weise, dass vom Richtsatz nach § 6 Abs 1 UVG die eigenen Einkünfte des Minderjährigen (nach Reduzierung um die mit ihrer Erzielung verbundenen Auslagen) abgezogen werden und dem Kind nur der (allfällige) Unterschiedsbetrag - ohne Rücksicht auf einen höheren Unterhaltsanspruch nach § 140 Abs 3 ABGB - als Vorschuss gewährt wird, widerspricht bei "Titelvorschüssen" der vom Gesetz in § 7 Abs 1 Z 1 UVG angeordneten Anpassung an die Höhe des aktuellen Unterhaltsanspruches.
4 Ob 549/91 | OGH | 08.10.1991 |
Veröff: EvBl 1992/16 S 57 = EFSlg XXVIII/7 = ÖA 1992,26 |
5 Ob 508/92 | OGH | 24.03.1992 |
Beisatz: Soweit die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht und der gesetzlichen Unterhaltspflicht entspricht, bildet sie die Grundlage für die Gewährung von Vorschüssen nach § 5 Abs 1 UVG. (T1) |
1 Ob 560/92 | OGH | 26.08.1992 |
Auch; Verstärkter Senat; Veröff: SZ 65/114 = EvBl 1993/12 S 61 |
10 Ob 17/13t | OGH | 16.04.2013 |
Auch; Beisatz: Zu prüfen ist vielmehr, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens noch fortbesteht, weil die Eigeneinkünfte zu einer Verringerung des konkreten Bedarfs führen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19911008_OGH0002_0040OB00549_9100000_004
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