OGH 4Ob541/91 (RS0075908)

OGH4Ob541/9124.9.1991

Rechtssatz

Materiell-rechtliche Voraussetzung der Unterbringung ist (ua) das Vorliegen einer psychischen Krankheit. § 3 UbG erwähnt - im Gegensatz etwa zu § 273 Abs 1 ABGB - nicht daneben auch noch die geistig behinderten Personen. Aus der gleichzeitigen Novellierung des § 37 Abs 1 KAG - wo die bisherige Wortfolge "Geisteskranken, Geistesschwachen und Suchtkranken" durch die bloße Nennung "psychisch Kranker" ersetzt wurde - und dem Justizausschußbericht dazu (1204 BlgNR 17.GP S 1) geht die Absicht des Gesetzgebers eindeutig hervor, daß geistig Behinderte in Hinkunft nur dann in Abteilungen und Sonderanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden dürfen, wenn neben der geistigen Behinderung auch Symptome einer psychischen Erkrankung auftreten. Die bloße geistige Behinderung kann daher - selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 UbG - die Aufnahme in eine solche Anstalt nicht rechtfertigen.

Normen

UbG §3

4 Ob 541/91OGH24.09.1991

Veröff: SZ 64/131 = ÖA 1992,60

4 Ob 542/91OGH24.09.1991

Veröff: JBl 1992,106 = NZ 1992,270 = ÖA 1992,92

8 Ob 593/91OGH10.10.1991

Auch

7 Ob 555/92OGH21.05.1992

Auch; Beisatz: Idiotie ist keine Erkrankung in diesem Sinne. (T1)

6 Ob 546/95OGH22.06.1995

Veröff: SZ 68/117

4 Ob 2160/96tOGH17.09.1996

nur: Materiell-rechtliche Voraussetzung der Unterbringung ist (ua) das Vorliegen einer psychischen Krankheit. Absicht des Gesetzgebers, daß geistig Behinderte in Hinkunft nur dann in Abteilungen und Sonderanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden dürfen, wenn neben der geistigen Behinderung auch Symptome einer psychischen Erkrankung auftreten. Die bloße geistige Behinderung kann daher - selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 UbG - die Aufnahme in eine solche Anstalt nicht rechtfertigen. (T2)

10 Ob 337/99bOGH11.01.2000

Vgl auch; nur: Materiell-rechtliche Voraussetzung der Unterbringung ist (ua) das Vorliegen einer psychischen Krankheit. (T3)

7 Ob 11/15sOGH09.04.2015

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19910924_OGH0002_0040OB00541_9100000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)