OGH 11Os60/91 (RS0086772)

OGH11Os60/9117.9.1991

Rechtssatz

Der Angeklagte hat (nicht anders als umgekehrt die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Finanzstrafbehörde unter dem Aspekt des staatlichen Strafanspruchs) ein rechtliches Interesse an der Entscheidung darüber, ob er nur für den Bereich der Gerichtszuständigkeit oder endgültig außer Verfolgung gesetzt wird.

Normen

FinStrG §214
StPO §259
StPO §281 Abs1 Z9 litb
StPO §282 Aa
7.ZPMRK Art4

11 Os 60/91OGH17.09.1991
14 Os 116/05yOGH22.11.2005

Gegenteilig; Beisatz: Art 4 des 7. ZPMRK gewährt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes zwar ein subjektives Recht, nicht erneut vor Gericht gestellt zu werden, nicht aber ein Informationsrecht darüber, ob im Anschluss an einen gerichtlichen Freispruch mit einer Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch die - als Gericht iS der MRK einzustufende - Finanzstrafbehörde gerechnet werden muss (§ 54 Abs 5 FinStrG; vgl demgegenüber Art 6 Abs 3 lit a MRK). (T1)

15 Os 5/06hOGH19.04.2006

Gegenteilig; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19910917_OGH0002_0110OS00060_9100000_002

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