OGH 13Os87/91 (RS0096647)

OGH13Os87/914.9.1991

Rechtssatz

Die Zurücknahme eines vom Verurteilten angemeldeten Rechtsmittels durch den bestellten Verteidiger ist auch dann wirksam, wenn die Zurücknahme ohne oder sogar gegen den Willen des Angeklagten erfolgt ist.

Normen

StPO §44
StPO §285a Z1

13 Os 87/91OGH04.09.1991

Veröff: RZ 1992/44 S 100

11 Os 24/11fOGH19.05.2011

Vgl auch; Beisatz: Ein vom Verteidiger erklärter Rechtsmittelverzicht durch Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde ist unwiderruflich; eine Erklärung des Angeklagten, die Zurückziehung sei ohne seinen Auftrag erfolgt, ist daher unbeachtlich. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19910904_OGH0002_0130OS00087_9100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)